Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach Nr. 6.1, Sachausgaben nach Nr. 6.2, Ausgaben für die Kinderbetreuung nach Nr. 6.3 und indirekte Ausgaben nach Nr. 6.4. 2Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die durch das bewilligte Projekt veranlasst, dem Projekt zuordenbar und angemessen sind.

6.1 Personalausgaben

6.1.1 Eigenpersonalausgaben

6.1.1.1 Zuwendungsfähige Eigenpersonalausgaben

1Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bei Zuwendungen des Freistaates Bayern heranzieht. 2Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern welche tarifliche Eingruppierung anhand der tatsächlichen Tätigkeit im Projekt, den dazugehörigen tätigkeitsspezifischen beruflichen Vorerfahrungen sowie der Ausbildung vorgenommen werden kann. 3Als Orientierungsrahmen dienen exemplarisch die folgenden tarifrechtlichen Eingruppierungen folgender typischer Projektfunktionen:
E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal),
E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal),
E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal).
4Eine Eingruppierung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 5Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Personalausgabenhöchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.

6.1.1.2 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Seitens des Zuwendungsempfängers muss zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Die Nachweise der Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) und Arbeitsverträge des eingesetzten Personals müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten.

6.1.1.3 Nicht zuwendungsfähige Eigenpersonalausgaben

Eigenpersonalausgaben für indirekt für das Projekt erforderliche Mitarbeiter, für die Personalausgaben auch ohne die Durchführung des Projektes anfallen würden und deren Tätigkeitsumfang nicht aufgrund der Projektdurchführung erhöht werden muss (Hausmeister, Geschäftsführer des Trägers, Systemadministrator, allgemeine Verwaltung, Reinigungspersonal und Ähnliches), sind nicht zuwendungsfähig.

6.1.2 Ausgaben für Honorarkräfte

6.1.2.1 Zuwendungsfähige Honorarausgaben

1Ausgaben für Honorarkräfte sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projektes erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Für bereits beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegen diese Voraussetzungen nicht vor. 3Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Es gelten daher folgende Leitlinien:
Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projektes eingesetzt und kann die Tätigkeit nicht durch Eigenpersonal durchgeführt werden, muss sich zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Höhe des Honorars an den Personalausgabenhöchstsätzen gemäß Nr. 6.1.1.1 orientieren.
Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 50 Euro zuwendungsfähig. Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders herausgestellte Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. Die Voraussetzungen sind vom Zuwendungsempfänger darzulegen und zu begründen.

6.1.2.2 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projektes eingesetzt, ist seitens des Zuwendungsempfängers eine Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, aus der die Angemessenheit des Honorars und der Umfang der Tätigkeit (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Nachweise für die Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) der regelmäßig eingesetzten Honorarkraft und der Honorarvertrag müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten. 3Wird die Honorarkraft nur für einzelne Veranstaltungen eingesetzt, ist der Honorarvertrag vorzulegen. 4Auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde ist ein geeigneter Nachweis für die Angemessenheit des Honorars vorzulegen.

6.2 Sachausgaben

6.2.1 Anschaffungen

1Notwendige projektbezogene Anschaffungen sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Anschaffungen für Lehr- und Lernmaterialien für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und für das Lehrpersonal, projektbezogene Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände. 3Getätigte Zahlungen sind in Form von quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen vorzuhalten. 4Auf die Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen wird hingewiesen (vergleiche Nr. 9).

6.2.2 Mieten und Mietnebenkosten

1Mietausgaben für projektbezogene Räumlichkeiten und deren Nebenkosten (Heizung, Reinigung und Ähnliches) sind – unter besonderer Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) – grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern dem Träger keine mietfreien Räume zur Verfügung stehen, die Ausgaben tatsächlich angefallen und dem Projekt zuordenbar sind. 2Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Werden Räume nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, sind nur der entsprechend auf das Projekt entfallende Mietanteil sowie etwaig angefallene, anteilige Nebenkosten zuwendungsfähig. 4Mietverträge, Zahlungsbelege und Berechnungsnachweise für den auf das Projekt entfallenden Mietanteil sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.2.3 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sind in einem den übrigen Ausgaben und der Größe des Projektes angemessenen Umfang zuwendungsfähig.

6.2.4 Reisekosten, Fahrtkosten

1Die Reisekosten sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zuwendungsfähig. 2Die Reise muss einen begründeten Bezug zur Umsetzung des Projektes aufweisen. 3Eine zuwendungsfähige Reise entsprechend Art. 2 BayRKG ist eine projektbezogene Reise außerhalb des ständigen oder überwiegenden Durchführungsortes des Projektes. 4Fahrtkosten des Eigenpersonals und der Honorarkräfte für die Fahrt zum ständigen oder überwiegenden Durchführungsort des Projektes sind nicht zuwendungsfähig. 5Reisekosten anlässlich einer Fortbildung sind nur nach Nr. 6.2.5 zuwendungsfähig. 6Etwaig anfallende Fahrtkosten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Angeboten oder für im Rahmen der Angebote durchgeführte Unternehmungen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, projektbezogen und notwendig sind. 7Fahrtkosten von Ehrenamtlichen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 8Tagegeld wird bei einer projektbezogenen Reise nach Maßgabe des Art. 8 BayRKG gewährt. 9Bei einer Reise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
von mehr als sechs bis acht Stunden
4,50 Euro,
von mehr als acht bis zwölf Stunden
7,50 Euro,
von mehr als zwölf Stunden
15,00 Euro.
10Bei unentgeltlicher Verpflegung ist das Tagegeld entsprechend Art. 11 BayRKG zu kürzen.

6.2.5 Fortbildungskosten

1Zuwendungsfähig sind pro Bewilligungszeitraum und pro Zuwendungsempfänger Fortbildungskosten inklusive der durch die Fortbildung veranlassten Reisekosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes von insgesamt bis zu 300 Euro für Fortbildungen zu einem projektbezogenen Thema. 2Darüber hinausgehende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

6.3 Ausgaben für Kinderbetreuung

1Ausgaben für Kinderbetreuung sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projektes erforderlich sind. 2Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kinderbetreuung ist auf folgende Stundensätze begrenzt:
für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist eine Aufwandsentschädigung von bis zu maximal 8,50 Euro pro Stunde zuwendungsfähig,
für Betreuungskräfte auf Honorarbasis ohne pädagogische Qualifizierung ist ein Honorar von bis zu maximal 15 Euro pro Stunde zuwendungsfähig,
für pädagogisch qualifizierte Betreuungskräfte ist ein Honorar von bis zu maximal 25 Euro pro Stunde zuwendungsfähig.
3In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit einer detaillierten Begründung einen höheren Stundensatz bewilligen. 4Die für die Kinderbetreuung eingesetzten Personen müssen dem Zuwendungsempfänger vor Beginn des Betreuungsangebots ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. 5Die Betreuungskräfte sollten Erfahrungen im Umgang mit oder in der Betreuung von Kindern haben, zum Beispiel durch ehrenamtliche Tätigkeit, und den Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie dem Alter der Kinder entsprechende Spiel- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten. 6Hierzu sollte der Kinderbetreuungsraum kinderfreundlich und altersgerecht gestaltet und mit Materialien wie Spielzeug, Bücher, Papier, Stifte ausgestattet sein. 7Um bei den Kindern das Erlernen oder die Festigung der deutschen Sprache zu unterstützen, sollten die betreuenden Personen möglichst über ausreichende Sprachkenntnisse im Deutschen verfügen. 8Haftungsrisiken sind durch den Kursträger oder Träger des Betreuungsangebots abzusichern. 9Ausgaben hierfür sind zuwendungsfähig, soweit sie abgrenzbar und projektbezogen sind.

6.4 Indirekte Ausgaben – Gemeinausgaben

Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt abgrenzbare, aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt abgrenzbaren und zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben angesetzt werden.