Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
12.
Prüfung durch Bewilligungsbehörde
1Die Bewilligungsbehörde prüft anhand der Teilnehmerliste, der Statistik und des Verwendungsnachweises die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen. 2Der Zuwendungsempfänger ist mit einer entsprechenden Auflage im Bewilligungsbescheid zur Mitwirkung an der Prüfung durch Vorlage der genannten Dokumente zu verpflichten. 3Im Falle eines Antrags auf Verlängerung einer Projektförderung ist vor Bewilligung der bisherige dem Förderzweck entsprechende Verlauf des Projektes und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen anhand eines vom Träger auszufüllenden Zwischenberichts zu prüfen.