Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
14.
Kursreihe „Leben in Bayern“

14.1 Förderzweck

1Ziel der Kursreihe „Leben in Bayern“ ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Kultur, die Werte und unser Zusammenleben in Bayern näherzubringen und ihnen das Zurechtfinden im Alltag zu erleichtern. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten praktische Unterstützung in Fragen des Alltags, der Erziehung, Bildung und Gesundheit sowie die Gelegenheit zur Vertiefung der deutschen Sprache. 3Die Wertevermittlungskurse sollen keinen strengen Frontalunterrichtscharakter haben, sondern Raum für den Austausch untereinander und mit den Kursleiterinnen und Kursleitern lassen. 4Zur Veranschaulichung gelebter Werte soll der Unterricht auch Einblicke in das Vereinsleben oder in ehrenamtliches Engagement umfassen.

14.2 Fördergegenstand

1Gefördert wird die Kursreihe „Leben in Bayern“ bestehend aus den drei Modulen „Miteinander leben in Bayern“, „Erziehung und Bildung in Bayern“ und „Gesundheit in Bayern“. 2Jedes Modul umfasst insgesamt bis zu 24, aber mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten. 3Der Inhalt der Module richtet sich nach den von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erarbeiteten Unterrichtsmaterialien, bestehend aus dem Lehrkonzept für die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie dem Arbeitsbuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 4Jedes Modul wird von einer Unternehmung, die einen thematischen Bezug zu unseren Werten oder zu unserer Kultur hat, begleitet (zum Beispiel Besuch einer Schule oder einer Kindertagesstätte, Museumsbesuch, Stadtrundgänge). 5Über die Art der Unternehmung entscheiden die Kursleiterinnen und Kursleiter in Abstimmung mit den jeweiligen Zuwendungsempfängern. 6Die Unternehmung darf zeitlich nicht mehr als acht UE umfassen. 7Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können eine beliebige Anzahl von Modulen besuchen, wobei jedes Modul nur einmal besucht werden kann. 8Wurde ein Modul erfolgreich (das heißt mit einer Anwesenheitsquote von zwei Dritteln der angebotenen UE) absolviert, kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Zuwendungsempfänger eine vom Staatsministerium bereitgestellte Teilnahmebestätigung ausgestellt werden. 9Ebenso kann für den erfolgreichen Besuch aller drei Module ein Zertifikat ausgestellt werden.

14.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

14.3.1 Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter

1Die Kursleiterinnen und Kursleiter müssen volljährig sein und fließend und gut verständlich deutsch sprechen können. 2Soweit Zweifel an der sprachlichen Qualifikation einer Kursleiterin oder eines Kursleiters bestehen, ist ein Nachweis für Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau zu erbringen. 3Vor Kursbeginn ist dem Zuwendungsempfänger von jeder Kursleiterin und jedem Kursleiter ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. 4Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind verpflichtet, vor oder zeitnah nach Beginn der von ihnen geleiteten Kurse an folgenden Schulungen teilzunehmen:
ganztägige Schulung „Interkulturelle Kommunikation und Konfliktmanagement“ durch das Goethe-Institut e. V.,
Schulung zum Thema „Salafismusprävention“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
5Standorte und Zeitpunkt der Schulungen werden dem Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Schulungsbeginn bekannt gegeben. 6Abweichend von Nr. 6.2.5 werden Reisekosten für die genannten verpflichtenden Fortbildungen nach Maßgabe des Art. 24 BayRKG erstattet. 7Nach der Teilnahme an den Schulungen erhalten die Kursleiterinnen und Kursleiter eine Teilnahmebestätigung durch das Staatsministerium, das Goethe-Institut e. V. oder durch das Landesamt für Verfassungsschutz. 8Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird bei Bedarf Einführungsschulungen zu den Unterrichtsmaterialien der Wertevermittlungskurse (Lehrkonzept für die Kursleiterinnen und Kursleiter und Arbeitsbuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer) anbieten.

14.3.2 Kursgröße pro Modul

1Um mit einem Modul zu beginnen, muss eine Mindesteilnehmerzahl von acht angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern erreicht werden. 2Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei 20 Personen.

14.4 Besondere Vorschriften betreffend zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende projektbezogene Ausgaben sind zuwendungsfähig. 2Der Umfang der Zuwendungsfähigkeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Anzahl der UE oder der Module.

14.4.1 Projektleitung und Projektkoordination

1Die Ausgaben für Projektleitung und Projektkoordination sind zuwendungsfähig, wobei die hierfür beantragten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der durchzuführenden Module stehen müssen. 2Im Projektkonzept ist die Angemessenheit des Projektleitungs- und Projektkoordinationsaufwandes darzulegen. 3Im Zuge der Projektleitung und Projektkoordination angefallene Arbeitsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht darzustellen.

14.4.2 Vor- und Nachbereitung der Kurse und Module

1Die Vor- und Nachbereitung der Kurse und Module durch die Kursleiterinnen und Kursleiter sind zuwendungsfähig, wobei pro durchgeführtem Modul mit 24 UE maximal bis zu insgesamt 12 UE Vor- und/oder Nachbereitungszeit gefördert werden können. 2Beträgt die Anzahl der UE pro Modul weniger als 24 UE, ist die zuwendungsfähige Vor- und Nachbereitungszeit im entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

14.4.3 Ausgaben für projektbezogenen Einsatz von ehrenamtlichen Kulturmittlern

Während der Kursdurchführung und zur Begleitung bei den Unternehmungen ist der projektbezogene Einsatz von ehrenamtlichen Kulturmittlern mit einer Aufwandsentschädigung von bis zu maximal 8,50 Euro pro Stunde zuwendungsfähig, wobei pro durchgeführtem Modul maximal 18 Stunden zu je 60 Minuten zuwendungsfähig sind.

14.4.4 Ausgaben für eine Abschlussveranstaltung

1Zum Abschluss der Kursreihe kann eine Abschlussveranstaltung durchgeführt werden. 2Hierbei kann das Projekt beispielsweise vor Ort der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt oder ein Fest der Kulturen oder ein Fest des Ehrenamts, auch mit anderen Vereinen oder Organisationen, veranstaltet werden. 3Die Abschlussveranstaltung kann auch im Rahmen bestehender lokaler Festivitäten stattfinden. 4Ziel ist es, den Austausch zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Bevölkerung vor Ort zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. 5Im Rahmen dieser Abschlussveranstaltung entstehende Sachausgaben (zum Beispiel für Verpflegung, Musikanlage, Zeltverleih und Ähnliches) sind bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro zuwendungsfähig.

14.5 Verwendungsnachweis

1Der Sachbericht gemäß Nr. 11 im Rahmen des Verwendungsnachweises muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
durchgeführte Unternehmungen,
Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt.