Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
11.
Verwendungsnachweis
1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie je nach Projekt gegebenenfalls aus einer statistischen Erhebung besteht, muss schriftlich und per E-Mail innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der beantragten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen (Nr. 6.1.2 ANBest-P). 3Dem Staatsministerium ist ein Abdruck des Sachberichts zum Verwendungsnachweis per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu übersenden. 4In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans auszuweisen (Nr. 6.1.3 ANBest-P). 5Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Abfolge und voneinander getrennt ausgewiesen sind; aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Nr. 6.1.4 ANBest-P). 6Die Einnahme- und Ausgabebelege sind vorzulegen (Nr. 6.1.5 ANBest-P). 7Die Originalbelege sind nach Vorlage noch mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P). 8Zur Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Nr. 7.1 ANBest-P). 9Auf die weiteren Regelungen der Nrn. 6 und 7 ANBest-P wird hingewiesen.