Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
9.
Vergabe von Aufträgen
1Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen wird auf Nr. 3 ANBest-P hingewiesen. 2Danach sind vor der Vergabe eines Auftrags in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. 3Unter den eingegangenen Angeboten ist mittels eines formlosen Preisvergleichs das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. 4Hingewiesen wird auf die Wertgrenzen der Nr. 3.2 ANBest-P für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen, bei deren Unterschreiten Aufträge unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden können. 5Das Verfahren und das Ergebnis der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind stets aktenkundig zu machen.