Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
7.
Höhe der Zuwendung, Eigenanteil
1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von maximal 90 % der nach Nr. 6 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat demnach einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger durch Eigen- oder durch Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Ausgaben- und Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.