Inhalt
9.
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
9.1
1Die Leistungsempfänger haben gegenüber der Stiftungsverwaltung die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierfür sind geeignete Unterlagen vorzulegen.
9.2
1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten. 2Der Prüfvermerk kann in Papierform oder in elektronischer Form im Rahmen der programmgesteuerten Verfahrensabwicklung erfolgen.