Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
8.
Auszahlung

8.1

Die Stiftungsverwaltung kann die Auszahlung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen.

8.2

1Die Zahlungen können direkt an die Antragsteller oder auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte zur Weitergabe an die Hilfeempfänger geleistet werden. 2In besonders gelagerten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Einverständnis der Leistungsempfänger an einen Dritten.

8.3

Die Leistungen sollen in geeigneten Fällen in Teilzahlungen ausgereicht werden.