Inhalt
2.1
Vorrangig sollen unterstützt werden:
- a)
-
Familien nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen, insbesondere, wenn der große Pflegebedarf der Kinder in den ersten drei Lebensjahren nicht gedeckt werden kann,
- b)
-
Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes, insbesondere, um den notwendigen Wohnraum sicherzustellen,
- c)
-
Familien mit drei oder mehr Kindern in Not,
- d)
-
alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind in Not.
2.2
1Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden. 2Diese Voraussetzung ist in der Regel in Notfällen erfüllt, zu deren Behebung die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege finanziell beiträgt beziehungsweise in denen eine schwere Erkrankung oder Behinderung ab GdB 50 eine Erwerbsminderung zur Folge hat, die ergänzende gesetzliche Leistungen (zum Beispiel Krankengeld, Pflegegeld, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Grundsicherung) erforderlich macht. 3Der unterstützten Familie muss mindestens ein Kind angehören.
2.3
1Als Kinder im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ gelten ausschließlich zusammen mit den Hilfesuchenden in einem Haushalt lebende Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Der Begriff „Familie“ umfasst im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ Eltern, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Lebensgemeinschaften, andere Paare und Einzelpersonen, welche für das im Haushalt lebende Kind bzw. die im Haushalt lebenden Kinder sorgeberechtigt sind.