3.
Voraussetzungen für die Leistungen
Die Leistung wird gewährt, wenn
3.1
die Hilfesuchenden unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind (zum Beispiel durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Unfall oder Arbeitslosigkeit),
3.2
die Hilfesuchenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sind, zur Problemlösung beizutragen (zum Beispiel durch eigene zumutbare Arbeitsleistung, Verbesserung der Haushaltsführung und des Konsumverhaltens auch mit Hilfe einschlägiger Beratungsdienste),
3.3
eine dauerhafte Konsolidierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Familie zu erwarten ist,
3.4
gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen,
3.5
die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Landratsamt/die Gesundheitsverwaltung, ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere öffentliche, soziale Institution, welche sich für die Behebung beziehungsweise Linderung der Notlage engagiert, die erbetene Hilfe befürwortet,
3.6
die Hilfesuchenden seit mindestens sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Bayern haben,
3.7
mindestens ein Familienmitglied der Hilfesuchenden die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
3.8
die Hilfesuchenden sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die Kriterien der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit des § 53 Abs. 2 der Abgabenordnung erfüllt sind.