Inhalt
7.1
1Die Hilfesuchenden können sich direkt an die Stiftungsverwaltung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, wenden, um die Fördervoraussetzungen sowie die Notlage zu besprechen, Hilfebedarf und Möglichkeiten der Unterstützung zu erörtern. 2Ein Vordruck wird bei Aussicht auf Hilfe aus Stiftungsleistungen direkt an die Hilfesuchenden versandt.
7.2
1Auch die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen, die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder andere öffentliche, soziale Institutionen, welche sich für die Behebung beziehungsweise Linderung der Notlage engagieren, nehmen als Übermittlungsboten der Hilfesuchenden die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftungsverwaltung weiter. 2Diese Stellen unterstützen die Hilfesuchenden beim Ausfüllen der Vordrucke.
7.3
1Die Hilfesuchenden haben durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Einkommensbescheinigung, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide) zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Nr. 3 vorliegen und schriftlich zu versichern, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. 2Darüber hinaus muss dem Hilfegesuch eine Bestätigung der örtlich zuständigen Gemeinde, der Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts, des Landratsamts/der Gesundheitsverwaltung oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass die Hilfe befürwortet wird und die Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 vorliegen. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 kann in der Regel durch Einsicht in den Personalausweis überprüft werden.
7.4
1Die Stiftungsverwaltung hält in den Prüfvermerken der Einzelfälle fest, nach welchen Gesichtspunkten die jeweilige Leistung bemessen wurde und welche Auswirkungen zu erwarten sind. 2Bei Bedarf einer weiterführenden örtlichen Betreuung wird vermerkt, wie diese sichergestellt werden kann.