Inhalt
5.
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
Berücksichtigungsfähig sind die zur Behebung oder Minderung der Notlage geeigneten Ausgaben, beispielsweise für die Finanzierung der Haushaltshilfe, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, zur Schuldenminderung oder zur Bestreitung der Ausgaben eines dringenden Sachbedarfs.