Inhalt
1Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen (zum Beispiel nach den Sozialgesetzbüchern, dem Wohngeldgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“) fehlen oder nicht ausreichen. 2Mit der Hilfe der Landesstiftung soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.