Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
1.
Zweck der Leistungen
1Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen (zum Beispiel nach den Sozialgesetzbüchern, dem Wohngeldgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“) fehlen oder nicht ausreichen. 2Mit der Hilfe der Landesstiftung soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.