Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
6.
Umfang der Leistung

6.1

1Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. 2In der Regel können bis zu 4 000 € bewilligt werden. 3In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10 500 €, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15 500 € gewährt werden.

6.2

Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.

6.3

1Zuwendungen und Darlehensgewährungen sind zweckentsprechend zu verwenden. 2Die Leistungsempfänger haben ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere ihre Auskunfts- und Nachweispflichten, fristgemäß zu erfüllen. 3Die Anrechnung der Leistungen der Landesstiftung durch einen Dritten berechtigt die Landesstiftung zum Rücktritt von der Zuwendungsvereinbarung (Nr. 10.1 ff.). 4Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert worden sind, wird hingewiesen.