Inhalt
11.
Prüfung der Leistungsgewährung
Die Landesstiftung speichert die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch, Bewilligungsschreiben und Zuwendungsvereinbarung) sowie die Nachweise nach Nr. 3 und 9 fünf Jahre für eine etwaige Einsichtnahme durch die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern (Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs).