Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
10.
Rücktrittsrecht und Rückzahlung

10.1

1Die Landesstiftung hat das Recht, aus wichtigem Grund von der Zuwendungs- bzw. Darlehensvereinbarung zurückzutreten. 2Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Vereinbarung ist insbesondere gegeben, wenn
die Zuwendungs- bzw. Darlehensvereinbarung durch Angaben der Leistungsempfänger zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
die Leistungsempfänger bestimmten – in Antrag und/oder Zuwendungsvereinbarung im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommen.

10.2

Macht die Landesstiftung von ihrem Rücktrittsrecht nach Nr. 10.1 Gebrauch, ist die Zuwendung oder das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.

10.3

1Der Rückzahlungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten haben und die Rückzahlung innerhalb der von der Stiftungsverwaltung festgesetzten Frist leisten.