Inhalt

Fortbildung- und Laienhelfer-FöR
Text gilt ab: 15.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2021
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)


2126.0-G

Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen und Förderung der Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelferinnen und Laienhelfer (Förderrichtlinie Fortbildung und Laienhelfer – Fortbildung- und Laienhelfer-FöR)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 7. Januar 2021, Az. 27h-G8096-2020/75-29 und II4/6438.01-1/6
(BayMBl. Nr. 41, 96)

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Fortbildung und Laienhelfer (Fortbildung- und Laienhelfer-FöR) vom 7. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 41, 96), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2025 (BayMBl. Nr. 206) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung sowie für die Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelfer. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
1.
Zweck der Zuwendung
1 Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 zur Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen in Bayern. 2Die Fortbildungen sollen einen Beitrag zur Sicherung eines qualitätsvollen Angebotsniveaus in den benannten Bereichen leisten. 3Zudem soll bei den Fortbildungsteilnehmenden aus diesen Bereichen eine Resilienzsteigerung erwirkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen – insbesondere Fachpersonal, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und Angehörige – erforderlich sind. 2Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2 vor (Fortbildungsprogramm). 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. 3Die an den Fortbildungsmaßnahmen Teilnehmenden üben ihre Tätigkeit im Freistaat Bayern aus. 4Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu Art. 7 BayHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten den Bewilligungsbehörden zeitnah zur Verfügung zu stellen.

4.2

1Die Bewilligungsbehörden gemäß Nr. 7 entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Fortbildungsmaßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. 2Die Bewilligungsbehörden setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material.

5.3

1Pro Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) wird ein Festbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. 2Die Festbeträge pro Fortbildungseinheit werden für die Bereiche Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung gesondert festgesetzt.

5.4

1Die Zuwendung darf die dem Träger in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Vom Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. 3Erhobene Teilnehmerbeiträge sind entsprechend zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag.

5.5

Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde Ersatzmaßnahmen anmelden.
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 4Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7.
Bewilligungsbehörden
1Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
8.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1

1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2 Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Abweichend von Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit der Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.

8.2

Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Verwendungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.
9.
Verwendungsnachweis

9.1

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

9.2

1Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. 2Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten und bewilligten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen oder der vom Zuwendungsempfänger unterschriebenen Namenslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei E-Learning-Fortbildungen, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung. 3Auf Nr. 4.1 Satz 3 wird verwiesen.
10.
Zweck der Förderung
Ziel der Förderung ist es, durch Betreuungsmaßnahmen die Teilhabe, Inklusion oder Wiedereingliederung von psychisch kranken Menschen zu fördern, eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung zu erreichen und den Abbau von Stigmatisierung voranzubringen.
11.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird die Betreuung psychisch kranker Menschen durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer. 2Die Betreuung durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer soll den psychisch kranken Menschen eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens ermöglichen. 3Die Hilfen bestehen zum Beispiel in Gesprächsbereitschaft, in regelmäßigen Haus- und Krankenhausbesuchen, in Motivierung zur ärztlichen Behandlung, in Stützung im Berufsalltag, in gemeinsamer Freizeit- und Urlaubsgestaltung, in Unterstützung bei der täglichen Lebensführung und in Hilfsmaßnahmen für Angehörige. 4Sie sind vor allem während oder nach der ambulanten oder stationären Behandlung oder bei Krisen von besonderer Bedeutung.
12.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern.
13.
Zuwendungsvoraussetzungen

13.1

1Die Betreuungsarbeit mit psychisch kranken Menschen soll auf die Möglichkeiten und Bedürfnisse der Betreuten in ihrem sozialen Umfeld abgestimmt sein. 2Deshalb ist eine intensive, fortlaufende Arbeit der Laienhelferinnen oder Laienhelfer über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig.

13.2

Laienhelferinnen und Laienhelfer im Sinne dieser Richtlinie sollen
einer Gruppe von mindestens vier Helferinnen oder Helfern angehören und
ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.

13.3

Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen durch praxisnahe allgemeine Einführungen und fallbezogene Anleitungen unter fachlicher Mitwirkung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Möglichkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Betreuten und den Chancen und Risiken ihrer Arbeit vertraut sein, um so zu einer bestmöglichen Betreuung der psychisch kranken Menschen beitragen zu können.

13.4

Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen mit den Diensten und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker Menschen im Versorgungsgebiet zusammenarbeiten.

13.5

Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen sich und ihre Tätigkeit bei zuständigen kommunalen Stellen bekannt machen.

13.6

Für die erstmalige Förderung sollen zudem die Kriterien der Nrn. 13.1 bis 13.5 ab etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
14.
Art und Umfang der Zuwendung

14.1

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

14.2

Zuwendungsfähig sind die Aufwandsentschädigungen, die die Zuwendungsempfänger den Laienhelferinnen und Laienhelfern für ihre Tätigkeit ausbezahlen.

14.3

1Der Zuschuss beträgt bis zu 155 Euro pro Kalenderjahr je Laienhelferin oder Laienhelfer. 2Der Zuschuss verringert sich um je ein Zwölftel pro vollem Monat, den die Laienhelferin oder der Laienhelfer nicht tätig war. 3Den Bezirken, den Landkreisen, den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden wird empfohlen, Zuschüsse zu gewähren. 4Rechnet ein Dritter die Zuwendung nach dieser Richtlinie auf seine Leistungen an, entfällt insoweit die Förderung.
15.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
16.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Der Förderantrag ist bis zum 1. März jeden Jahres bei der örtlich zuständigen Regierung unter Beifügung des von der Regierung bereitgestellten Formulars zu stellen. 2Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.
17.
Verwendungsnachweis

17.1

Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch
einen zahlenmäßigen Nachweis nach dem von den Regierungen bereitgestellten Formular und
einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.

17.2

1Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
18.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweiligen Bewilligungsbehörden sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO – insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO – werden von den jeweiligen Bewilligungsbehörden erfüllt.
19.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 14. Mai 2025 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer vom 17. November 1997 (AllMBl. S. 933), geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl. S. 372), außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
Werner Zwick
Ministerialdirigent