Inhalt
13.
Zuwendungsvoraussetzungen
13.1
1Die Betreuungsarbeit mit psychisch kranken Menschen soll auf die Möglichkeiten und Bedürfnisse der Betreuten in ihrem sozialen Umfeld abgestimmt sein. 2Deshalb ist eine intensive, fortlaufende Arbeit der Laienhelferinnen oder Laienhelfer über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig.
13.2
Laienhelferinnen und Laienhelfer im Sinne dieser Richtlinie sollen
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einer Gruppe von mindestens vier Helferinnen oder Helfern angehören und
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ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
13.3
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen durch praxisnahe allgemeine Einführungen und fallbezogene Anleitungen unter fachlicher Mitwirkung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Möglichkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Betreuten und den Chancen und Risiken ihrer Arbeit vertraut sein, um so zu einer bestmöglichen Betreuung der psychisch kranken Menschen beitragen zu können.
13.4
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen mit den Diensten und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker Menschen im Versorgungsgebiet zusammenarbeiten.
13.5
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen sich und ihre Tätigkeit bei zuständigen kommunalen Stellen bekannt machen.
13.6
Für die erstmalige Förderung sollen zudem die Kriterien der Nrn. 13.1 bis 13.5 ab etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.