Inhalt

Fortbildung- und Laienhelfer-FöR
Text gilt ab: 15.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2021
14.
Art und Umfang der Zuwendung

14.1

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

14.2

Zuwendungsfähig sind die Aufwandsentschädigungen, die die Zuwendungsempfänger den Laienhelferinnen und Laienhelfern für ihre Tätigkeit ausbezahlen.

14.3

1Der Zuschuss beträgt bis zu 155 Euro pro Kalenderjahr je Laienhelferin oder Laienhelfer. 2Der Zuschuss verringert sich um je ein Zwölftel pro vollem Monat, den die Laienhelferin oder der Laienhelfer nicht tätig war. 3Den Bezirken, den Landkreisen, den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden wird empfohlen, Zuschüsse zu gewähren. 4Rechnet ein Dritter die Zuwendung nach dieser Richtlinie auf seine Leistungen an, entfällt insoweit die Förderung.