Inhalt
8.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
8.1
1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2 Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Abweichend von Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit der Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.
8.2
Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Verwendungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.