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Fortbildung- und Laienhelfer-FöR
Text gilt ab: 15.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2021
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2126.0-G

Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen und Förderung der Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelferinnen und Laienhelfer (Förderrichtlinie Fortbildung und Laienhelfer – Fortbildung- und Laienhelfer-FöR)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 7. Januar 2021, Az. 27h-G8096-2020/75-29 und II4/6438.01-1/6
(BayMBl. Nr. 41, 96)

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Fortbildung und Laienhelfer (Fortbildung- und Laienhelfer-FöR) vom 7. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 41, 96), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2025 (BayMBl. Nr. 206) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung sowie für die Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelfer. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.