Inhalt

Fortbildung- und Laienhelfer-FöR
Text gilt ab: 15.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2021
17.
Verwendungsnachweis

17.1

Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch
einen zahlenmäßigen Nachweis nach dem von den Regierungen bereitgestellten Formular und
einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.

17.2

1Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.