Inhalt
17.1
Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch
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einen zahlenmäßigen Nachweis nach dem von den Regierungen bereitgestellten Formular und
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einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.
17.2
1Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.