Inhalt

Fortbildung- und Laienhelfer-FöR
Text gilt ab: 15.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2021
11.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird die Betreuung psychisch kranker Menschen durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer. 2Die Betreuung durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer soll den psychisch kranken Menschen eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens ermöglichen. 3Die Hilfen bestehen zum Beispiel in Gesprächsbereitschaft, in regelmäßigen Haus- und Krankenhausbesuchen, in Motivierung zur ärztlichen Behandlung, in Stützung im Berufsalltag, in gemeinsamer Freizeit- und Urlaubsgestaltung, in Unterstützung bei der täglichen Lebensführung und in Hilfsmaßnahmen für Angehörige. 4Sie sind vor allem während oder nach der ambulanten oder stationären Behandlung oder bei Krisen von besonderer Bedeutung.