Inhalt
18.
Einstellung des Betriebs der Bausteine 1 bis 4 des einheitlichen Organisationskontos
1Das Betreiberland Freistaat Bayern kann den Betrieb der Bausteine 1 bis 4 aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende einstellen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a)
für die in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Leistungen keine vollumfängliche und zentrale Finanzierung durch den IT-Planungsrat oder den Bund erfolgt oder
- b)
auf Grund eines Beschlusses der Steuerungsgruppe IT des Vorhabens KONSENS die NEZO-Schnittstelle vom Bayerischen Landesamt für Steuern nicht mehr oder nur noch mit erheblichem Aufwand bereitgestellt werden kann
und in der Folge eine Bereitstellung der Bausteine 1 bis 4 des Organisationskontos so nicht mehr möglich ist.