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Text gilt ab: 01.03.2022

18. Einstellung des Betriebs der Bausteine 1 bis 4 des einheitlichen Organisationskontos

1Das Betreiberland Freistaat Bayern kann den Betrieb der Bausteine 1 bis 4 aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende einstellen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)
für die in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Leistungen keine vollumfängliche und zentrale Finanzierung durch den IT-Planungsrat oder den Bund erfolgt oder
b)
auf Grund eines Beschlusses der Steuerungsgruppe IT des Vorhabens KONSENS die NEZO-Schnittstelle vom Bayerischen Landesamt für Steuern nicht mehr oder nur noch mit erheblichem Aufwand bereitgestellt werden kann
und in der Folge eine Bereitstellung der Bausteine 1 bis 4 des Organisationskontos so nicht mehr möglich ist.