Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

8. Anpassungen durch den Freistaat Bayern

8.1 

1Der Freistaat Bayern behält sich vor, im Rahmen der Aufgaben der OZG-Umsetzung Anpassungen an den technischen Komponenten (insbesondere auch Weiterentwicklungen) vorzunehmen und zu implementieren. 2Der Freistaat Bayern wird die nutzungsberechtigten Stellen bei Bekanntwerden des Änderungsgrundes darüber informieren und sie – wie bisher – im Rahmen der bestehenden Gremienstrukturen in den Entscheidungsprozess einbeziehen.

8.2 

1Die nutzungsberechtigte Stelle ist verpflichtet, die für die Nutzung des Organisationskontos und der dazugehörigen Schnittstellen bereitgestellten Anpassungen innerhalb eines Jahres zu implementieren. 2Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Anpassung im Echtsystem verfügbar ist. 3Die Frist kann sich verkürzen, wenn der Anpassung eine Gesetzesänderung zu Grunde liegt.

8.3 

Bei Nichtimplementierung von Anpassungen nach Ablauf der Implementierungsfrist trägt die nutzungsberechtigte Stelle die sich daraus ergebenden Risiken, unter anderem rechtlicher und technischer Natur, selbst.