Inhalt
2.
Zweck der Verwaltungsvorschrift
1Der Freistaat Bayern stellt der nutzungsberechtigten Stelle das Organisationskonto mit den Bausteinen 1 bis 4 und die dazugehörigen Schnittstellen zur Nutzung entsprechende der Nrn. 3 bis 19 zur Verfügung. 2Der Freistaat Bayern fungiert dabei als Betreiberland der Bausteine 1 bis 4.