Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

3. Nutzungsberechtigte Stellen

3.1 

1Eine nutzungsberechtigte Stelle ist
a)
eine Bundesbehörde,
b)
eine Landesbehörde,
c)
eine kommunale Behörde und
d)
eine sonstige Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
2Einbezogen sind damit alle Ebenen der Verwaltung, die staatsorganisationsrechtlich dem Bund oder einem Land zuzurechnen sind. 3Erfasst sind auch gemeinsame öffentliche Einrichtungen von Bund und Ländern oder Kommunen, sowie Einrichtungen in öffentlicher oder in öffentlich-privater Trägerschaft, soweit sie Verwaltungsleistungen nach § 2 Abs. 3 OZG bereitstellen.

3.2 

Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen gelten in Bezug auf die Bausteine 1 bis 4 gegenüber dem Freistaat Bayern als nutzungsberechtige Stellen.

3.3 

Die nutzungsberechtigten Stellen können Dienstleister beauftragten, die im Auftrag der jeweiligen Stelle die technische Umsetzung der Anbindung übernehmen.