Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

14. Datenschutz, Geheimhaltung und Informationssicherheit

14.1 

1Die nutzungsberechtigte Stelle und der Freistaat Bayern sind verpflichtet, die geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten. 2Sie werden ein hohes Maß an IT-Sicherheitsvorkehrungen auf dem aktuellen Stand der Technologie im Sinne des Art. 32 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer gewährleisten.

14.2 

Die nutzungsberechtigte Stelle ist verpflichtet, in der Webanwendung einen der Datenschutzgrundverordnung entsprechenden Datenschutzhinweis anzubringen und eine Einwilligung der Nutzer im Sinne von Art. 7 DSGVO für die Verwendung der Webanwendung zu verlangen, sofern sie nicht über eine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verfügt.