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Text gilt ab: 01.03.2022

17. Ausschluss von nutzungsberechtigten Stellen

Der Freistaat Bayern kann die nutzungsberechtigte Stelle von der Nutzung des Organisationskontos ganz oder teilweise ausschließen, falls die nutzungsberechtigte Stelle gegen Nutzungsbestimmungen – trotz vorhergehenden Hinweises auf die Verletzung – verstößt.