Inhalt
17.
Ausschluss von nutzungsberechtigten Stellen
Der Freistaat Bayern kann die nutzungsberechtigte Stelle von der Nutzung des Organisationskontos ganz oder teilweise ausschließen, falls die nutzungsberechtigte Stelle gegen Nutzungsbestimmungen – trotz vorhergehenden Hinweises auf die Verletzung – verstößt.