Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

11. Technische Betriebsbedingungen

1Der Freistaat Bayern ist berechtigt, Technische Betriebsbedingungen zu erlassen. 2Die jeweils geltenden Technischen Betriebsbedingungen werden der nutzungsberechtigen Stelle in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.