Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

16. Ansprüche Dritter

16.1 

1Macht ein Dritter zu Recht geltend, durch die Nutzung des Organisationskontos in seinen Schutzrechten verletzt zu sein, hat die nutzungsberechtigte Stelle dies dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerischen Staatsministeriums für Digitales, unverzüglich mitzuteilen. 2Der Freistaat Bayern wird die nutzungsberechtigte Stelle von Ansprüchen des Dritten freistellen und das Organisationskonto so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht weiter verletzt wird.

16.2 

1Gelingt dem Freistaat Bayern ein Ändern oder Ersetzen zu angemessenen Bedingungen nicht, kann der Freistaat Bayern die betroffene nutzungsberechtigte Stelle von der Nutzung des Organisationskontos ganz oder teilweise ausschließen oder den Dienst ganz oder teilweise einstellen mit Wirkung für alle nutzungsberechtigten Stellen. 2Die betroffenen nutzungsberechtigten Stellen sind möglichst mit einer angemessenen Frist vorab zu informieren.

16.3 

1Soweit die nutzungsberechtigte Stelle die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Freistaat Bayern ausgeschlossen. 2Im Fall eines beiderseitigen Vertretenmüssens werden die nutzungsberechtigte Stelle und der Freistaat Bayern eine angemessene Aufteilung der entstandenen Nachteile vornehmen.