Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
9.
Zuständigkeit und Verfahren (Art. 60, 61 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR)

9.1

1Die Beurteilung erfolgt durchdie jeweilige Behördenleitung als Dienstvorgesetztem bzw. Dienstvorgesetzter. 2Bei der Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin bzw. bei der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs durch den unmittelbaren Vorgesetzten ist zu beachten, dass die unmittelbaren Vorgesetzten nicht beteiligt werden dürfen, wenn diese und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Besoldungsgruppe angehören. 3In diesen Fällen sind die nächsthöheren Vorgesetzten zu beteiligen, sofern diese nicht bereits für die Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zuständig sind. 4Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.

9.2

1Die dienstliche Beurteilung wird dem Beamten bzw. der Beamtin bei der Behörde eröffnet, bei der er oder sie Dienst leistet. 2Auf das für die Eröffnung der Beurteilung vorgesehene Verfahren in Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR wird besonders hingewiesen. 3Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf einen Vorgesetzten oder auf eine Vorgesetzte des Beamten bzw. der Beamtin delegiert werden, wenn dieser oder diese an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. 4Für etwaige Einwendungen ist dem Beamten bzw. der Beamtin eine Überlegungsfrist von drei Wochen einzuräumen.

9.3

1Die Beurteilung ist danach der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen (Art. 60 Abs. 2 LlbG). 2Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium, wird die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf die Fälle beschränkt, in denen der Beamte oder die Beamtin gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.