Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
1.
Beurteilungsbogen

1.1

1Für die dienstlichen Beurteilungen sind die Beurteilungsbogen, die diesen Richtlinien als Anlagen beigefügt sind, zu verwenden. 2Es sind bestimmt
Anlage A : für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
Anlage B : für die Einschätzung während der Probezeit (bei allen Beamten und Beamtinnen)
Anlage C : für die Probezeitbeurteilung (bei allen Beamten und Beamtinnen)
Anlage D : für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
Anlage E : für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Lehrern und Lehrerinnen
Anlage F : für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Lehrern und Lehrerinnen

1.2

Es ist darauf zu achten, dass in dem für die verschiedenen Beurteilungsanlässe zu verwendenden Beurteilungsbogen nach Anlage A und nach Anlage E die Verwendung als periodische Beurteilung, als Zwischenbeurteilung, als Anlassbeurteilung, als Beurteilungsbeitrag oder als fiktive Laufbahnnachzeichnung gekennzeichnet wird.