Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
3.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 ff. LlbG; Abschnitt 3 Nr. 2 bis 8 VV-BeamtR)

3.1 Zu beurteilender Personenkreis

3.1.1

Der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.

3.1.2

Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 + AZ.

3.1.3

1Es sind alle Beamten und Beamtinnen unabhängig von ihrem Lebensalter zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 LlbG). 2Nicht mehr beurteilt werden Beamte und Beamtinnen, die im Lauf des Jahres, das an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließt,
in den gesetzlichen Ruhestand,
in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)
treten. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in ihrer Besoldungsgruppe erreicht hat.

3.1.4

1Beamte und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder aus anderen Gründen vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der Beurteilung nur, wenn sie mindestens zwölf Monate während des Beurteilungszeitraums Dienst geleistet haben. 2Dies gilt nicht für die Fälle, die nach Art. 56 Abs. 1 Satz 3 LlbG der periodischen Beurteilung unterliegen.

3.2 Beurteilungsstichtage

Die nächste periodische Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen erfolgt im Jahr 2021.

3.2.1 Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

1Verwaltungsbeamte und -beamtinnen werden alle drei Jahre periodisch beurteilt (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Die darauffolgenden Beurteilungsstichtage liegen für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mithin in den Jahren 2024, 2027, 2030, usw. 3Als Stichtag wird stets der 31. Mai festgelegt.

3.2.2 Lehrer und Lehrerinnen

1Lehrer und Lehrerinnen werden alle vier Jahre periodisch beurteilt (Art. 64 Satz 1 LlbG). 2Nach der periodischen Beurteilungsrunde im Jahr 2021 erfolgt eine Anpassung der Beurteilungszeiträume an den in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ definierten Beurteilungsrythmus. 3Die darauffolgenden Beurteilungszeiträume enden mithin in den Jahren 2022, 2026, 2030, usw. 4Als Stichtag wird stets der 31. Dezember festgelegt.

3.3 Beurteilungszeiträume

3.3.1 Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

Der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die periodische Beurteilung nach Abschnitt B Nr. 3.2.1 zu erfolgen hat, zugrunde zu legen.

3.3.2 Lehrer und Lehrerinnen

Der periodischen Beurteilung ist bei Lehrern und Lehrerinnen – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die periodische Beurteilung nach Abschnitt B Nr. 3.2.2 zu erfolgen hat, zugrunde zu legen.

3.3.3 Abweichender Beginn des Beurteilungszeitraums

Der Beurteilungszeitraum beginnt – abweichend vom nach Abschnitt B Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 festgelegten Beurteilungszeitraum – frühestens
a)
mit dem Ablauf der Probezeit,
b)
mit dem Tag der Versetzung bei Beamten und Beamtinnen, die von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien übernommen worden sind oder
c)
mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes bei Beamten und Beamtinnen, die beurlaubt oder vom Dienst frei gestellt waren und deren Beurlaubung bzw. Freistellung vor dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung begonnen hatte; erfolgt die Beurlaubung bzw. Freistellung nach dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung, so beginnt der Beurteilungszeitraum bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen regulär zum 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung bzw. bei den Lehrern und Lehrerinnen zum 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung.

3.4 Zurückstellungen und Nachholungen

1In den nachfolgend dargestellten Fällen der Zurückstellung und Nachholung der periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum nach Abschnitt B Nr. 3.3 entsprechend anzupassen. 2Mithin kann der Beurteilungszeitraum bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mehr oder weniger als drei bzw. bei den Lehrern und Lehrerinnen mehr oder weniger als vier Jahre umfassen.

3.4.1 Zurückstellung

1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG liegt insbesondere vor, wenn die Beamten und Beamtinnen in den letzten zwölf Monaten vor dem Beurteilungsstichtag
a)
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
b)
von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind,
c)
nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung den Dienst wieder aufgenommen haben oder
d)
befördert worden sind oder im Weg der Ausbildungsqualifizierung ein höheres Amt übertragen bekommen haben.

3.4.2 Nachholung von zurückgestellten periodischen Beurteilungen

1Die nach Abschnitt B Nr. 3.4.1 zurückgestellten periodischen Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach
a)
der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. a),
b)
der Versetzung in den Geltungsbereich dieser Richtlinien (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. b),
c)
der Wiederaufnahme des Dienstes (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. c) oder
d)
der Beförderung oder der Übertragung eines höheren Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. d)
ein Jahr Dienst geleistet haben. 2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen der Buchst. c und d verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Wiederaufnahme des Dienstes oder der Beförderung.

3.4.3 Nachholung in sonstigen Fällen

1Nachzuholen sind ferner die periodischen Beurteilungen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach dem Beurteilungsstichtag
a)
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
b)
von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind oder
c)
nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung ihren Dienst wieder aufgenommen haben.
2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen des Buchst. c verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Wiederaufnahme des Dienstes.

3.4.4 Nachholung als Nachteilsausgleich

Die Beurteilung ist in den Fällen nach Abschnitt B Nr. 3.4.2 und Nr. 3.4.3 bereits nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist zu erstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist.

3.4.5 Zurückstellung bei nachgeholter periodischer Beurteilung

Umfasst der Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung auf Grund einer vorangegangenen nachgeholten periodischen Beurteilung weniger als zwölf Monate, so ist die periodische Beurteilung zurückzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der nachgeholten periodischen Beurteilung nachzuholen.

3.5 Überprüfungsverfahren

3.5.1

1Die Beurteilungen der Verwaltungsbeamten und -beamtinnen sind jeweils bis 1. August den für die Überprüfung zuständigen Stellen vorzulegen, soweit eine Überprüfung erfolgt, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3; diese schließen die Überprüfung jeweils bis spätestens 1. Dezember ab. 2Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese bis spätestens 31. Dezember dem Staatsministerium vor.

3.5.2

1Die Beurteilungen der Lehrer und Lehrerinnen sind jeweils bis 1. März des auf den Beurteilungsstichtag darauffolgenden Jahres den für die Überprüfung zuständigen Stellen vorzulegen, soweit eine Überprüfung erfolgt, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3; diese schließen die Überprüfung jeweils bis spätestens 1. Juli ab. 2Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese bis spätestens 31. Juli dem Staatsministerium vor.

3.5.3

1Ist die Behörde dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet und erfolgt in diesen Fällen nur eine ausnahmsweise Überprüfung im Fall von Einwendungen, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3, so fertigt die Behörde eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legt diese dem Staatsministerium vor. 2Die Vorlage der Übersicht über die Ergebnisse der periodischen Beurteilungen von Verwaltungsbeamten und -beamtinnen hat bis spätestens 1. August zu erfolgen. 3Die Übersicht über die Ergebnisse der periodischen Beurteilungen von Lehrern und Lehrerinnen hat bis spätestens 1. März zu erfolgen.