Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
6.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR)

6.1

Der Zwischenbeurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.

6.2

1Eine Zwischenbeurteilung ist nur zu erstellen, wenn der Beamte oder die Beamtin mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechselt, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt wird; auf die ergänzenden Regelungen in Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 VV-BeamtR wird verwiesen. 2Die Zwischenbeurteilung ist unverzüglich zu erstellen. 3Ein Gesamturteil ist nicht festzulegen.

6.3

1Eine Zwischenbeurteilung im Sinne des Art. 57 LlbG hat keine selbständige Bedeutung. 2Sie soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten bzw. der Beamtin in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann.