Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
10.
Fiktive Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG; Abschnitt 3 Nr. 4.2 VV-BeamtR)

10.1

Der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.

10.2

1Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung befinden und für die keine verwendbare periodische Beurteilung vorliegt, soll die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachgezeichnet werden (Art. 17a Abs. 1 LlbG). 2Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Beurteilungsstichtag in Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, befinden und für die keine verwendbare periodische Beurteilung vorliegt, ist die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachzuzeichnen (Art. 17a Abs. 2 LlbG). 3Die fiktive Nachzeichnung ist auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken (Art. 17a Abs. 4 LlbG).

10.3 Verfahren bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung

10.3.1

1Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin. 2Die Leistungsnachzeichnung entfällt daher in Fällen, in denen die erste periodische Beurteilung fehlt.

10.3.2

Die periodische Beurteilung ist jeweils nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der regulären periodischen Beurteilung von der jeweiligen Behördenleitung (Abschnitt B Nr. 9.1) nachzuzeichnen, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe (Abschnitt B Nr. 10.3.4) überprüft sind.

10.3.3 Nachzeichnung und Fortgeltung der einzelnen Teile der Beurteilung

a)
1Die letzte periodische Beurteilung ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelkriterien, Verwendungseignung, Eignung für die modulare Qualifizierung und Ausbildungsqualifizierung, Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG) nachzuzeichnen. 2Hierzu ist eine Vergleichsgruppe zu bilden (Abschnitt B Nr. 10.3.4). 3Die fiktive Laufbahnnachzeichnung bemisst sich maßgeblich an den in dieser Vergleichsgruppe bei der nächsten Beurteilungsrunde tatsächlich erreichten Gesamturteilen und Feststellungen.
b)
1Bei Lehrern und Lehrerinnen werden den einzelnen Prädikaten folgende Zahlenwerte zugewiesen: HQ: 1, BG: 2, UB: 3, VE: 4, HM: 5, MA: 6, IU: 7. 2Das Gesamturteil errechnet sich aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Gesamturteile der nach Abschnitt B Nr. 10.3.4 gebildeten Vergleichsgruppe. 3Die Zahlenwerte, aus denen sich die Einzelkriterien der nachzuzeichnenden Beurteilung ergeben, errechnen sich wie folgt: 4Es wird berechnet, welche aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) die nach Abschnitt B Nr. 10.3.4 gebildete Vergleichsgruppe bei den jeweiligen Einzelkriterien sowohl zum Beurteilungsstichtag der letzten periodischen Beurteilung als auch zum Beurteilungsstichtag der aktuellen periodischen Beurteilung erzielt hat. 5Anschließend wird bei den jeweiligen Einzelkriterien der Differenzwert zwischen den Durchschnittswerten berechnet. 6Dieser Differenzwert wird bei dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin auf das jeweilige Einzelkriterium ihrer letzten periodischen Beurteilung aufgerechnet. 7Bei jeder weiteren nachzuzeichnenden Beurteilung gilt dies entsprechend.
c)
Eine in der letzten periodischen Beurteilung festgestellte Verwendungseignung, Eignung für die Ausbildungsqualifizierung, Eignung für die modulare Qualifizierung bzw. die zuletzt getroffenen Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG werden fortgeschrieben.

10.3.4 Bildung der Vergleichsgruppe

a)
1Die Vergleichsgruppe setzt sich – auch bei mehrfach hintereinander erfolgenden fiktiven Laufbahnnachzeichnungen – zusammen aus den Beamten und Beamtinnen im Geltungsbereich dieser Richtlinien, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil wie der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin erreicht haben. 2Nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden Beamte und Beamtinnen, die zum jeweiligen Beurteilungsstichtag ebenfalls nicht periodisch beurteilt werden. 3Wurde der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin nach seiner oder ihrer letzten periodischen Beurteilung befördert, so ist die Vergleichsgruppe auf diejenigen Beamten und Beamtinnen zu beschränken, die im entsprechenden Beurteilungszeitraum ebenfalls befördert wurden.
b)
1Die Vergleichsgruppe soll mindestens fünf Beamte und Beamtinnen umfassen. 2Umfasst die Vergleichsgruppe nicht mindestens fünf Beamte und Beamtinnen, wird die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 3Soweit die Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Laufbahnnachzeichnung die Mindestgröße von fünf Beamten und Beamtinnen unterschreitet (z. B. aufgrund von Beförderungen), wird das Ergebnis der fiktiven Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 4Die Regelung in Abschnitt B Nr. 10.3.3 Buchst. c findet entsprechende Anwendung.