Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
11.
Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG; Abschnitt 5 VV-BeamtR)
Ergänzend zu Abschnitt 5 der VV-BeamtR wird Folgendes festgelegt:

11.1

1 Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit möglich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. 2Für die Leistungsfeststellung im Rahmen der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zu verwenden. 3Für die gesonderte Leistungsfeststellung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage D, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage F zu verwenden.

11.2

Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG bzw. nach Abschnitt B Nr. 2.

11.3

1Sofern während der Probezeit Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich werden, können diese mit der Einschätzung bzw. der Probezeitbeurteilung verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Muster der Anlage B und Anlage C sind insoweit bei allen Beamten und Beamtinnen zu verwenden.

11.4

Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).