Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
5.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2, 3 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR)

5.1

Der Probezeitbeurteilung ist das Muster der Anlage C zugrunde zu legen.

5.2

1Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Probezeitbeamten und Probezeitbeamtinnen im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind. 2Es genügt eine verbale, die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit umfassende Stellungnahme. 3Dabei kommen ausschließlich folgende Bewertungen bezüglich des Gesamturteils in Betracht:
Beamte und Beamtinnen auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, erhalten die Bewertung „geeignet“.
Kann die Bewährung oder Eignung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG) nicht festgestellt werden, kommt jedoch eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht, so ist die Bewertung „noch nicht geeignet“ zu vergeben.
Beamte und Beamtinnen, die sich während der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben oder sonst nicht geeignet sind, sind mit „nicht geeignet“ zu beurteilen.

5.3

1Bei leistungsstarken Beamten und Beamtinnen kommt eine Abkürzung der Probezeit nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht. 2Ist eine entsprechende positive Stellungnahme bereits in einer vorhergehenden Einschätzung erfolgt (Abschnitt B Nr. 4.3), bedarf es in der Probezeitbeurteilung einer erneuten Stellungnahme dazu.

5.4

Im Falle einer Verlängerung der Probezeit ist eine erneute Probezeitbeurteilung zu erstellen.