Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
2.
Bewertung

2.1 Beurteilungskriterien

2.1.1 Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

1Die Beurteilungskriterien bestimmen sich bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen nach Art. 58 Abs. 3 LlbG. 2Davon abweichend wird anstelle des Beurteilungskriteriums „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) LlbG das Beurteilungskriterium „Verhalten nach außen (Umgang mit den Bürgern und Bürgerinnen, nachgeordneten Behörden, anderen Dienststellen und Institutionen; dienstleistungsorientiertes Verhalten)“ festgelegt.

2.1.2 Lehrer und Lehrerinnen

Bei den Lehrern und Lehrerinnen im Geltungsbereich dieser Richtlinie werden folgende Beurteilungskriterien festgelegt (vgl. auch Muster der Anlage E):
Fachliche Leistung:
Quantität
Qualität
Dienstleistungsorientiertes Wirken nach innen und außen
Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten
Sonstige dienstliche Tätigkeiten
Wahrnehmung von übertragenen Funktionen
Führungsverhalten (nur bei Führungskräften)
Eignung und Befähigung:
Entscheidungsvermögen
Einsatzbereitschaft
Berufskenntnisse und ihre Erweiterung.

2.2 Bewertungssystem

2.2.1 Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

Bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (vgl. auch Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR).

2.2.2 Lehrer und Lehrerinnen

1Bei den Lehrern und Lehrerinnen erfolgt die Bewertung nach dem auch im Geltungsbereich der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ definierten System mit sieben Bewertungsstufen. 2Die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis sind mit den Abkürzungen der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken:
Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)
Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)
Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)
Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM)
Leistung, die Mängel aufweist (MA)
Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU).
3Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kriterien sind beispielhaft im Muster der Anlage E angegeben. 4Eine verbale Beschreibung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale ist nicht vorzunehmen.