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Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
7.
Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG)
1Der Anlassbeurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen. 2Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen.