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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
60.
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
1Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis. 2Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.