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Inhaltsverzeichnis
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2021-I Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 24. Oktober 2024, Az. B1-1367-3-37 (BayMBl. Nr. 534 )
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit
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Abschnitt 2 Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
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Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl
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Abschnitt 4 Wahlvorschläge
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Abschnitt 5 Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
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Bekanntmachung und Ausstattung
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Abstimmung
53. Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
54. Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
55. Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
56. Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung (§ 62)
57. Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
58. Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
59. Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)
59a. Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)
60. Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
61. Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)
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Briefwahl
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Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage
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Stimmvergabe bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats
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Abschnitt 6 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
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Abschnitt 7 Annahme und Ablehnung der Wahl
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Abschnitt 8 Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik
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Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
GLKrWBek
Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
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60.
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
1
Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis.
2
Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.