55.
Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
1Stimmberechtigte dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen können. 2Entscheidend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. 3Falls Abstimmende in diesen Fällen nicht persönlich bekannt sind, haben sie sich auszuweisen. 4Es genügt jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der wählenden Person einwandfrei nachweisen lässt.
5Wenn eine stimmberechtigte Person keinen Wahlschein vorlegen kann, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, hat der Wahlvorstand den Widerspruch durch Rückfrage bei der Gemeinde zu klären. 6Wenn die Gemeinde feststellt, dass im Wahlscheinverzeichnis ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist, ist die stimmberechtigte Person zurückzuweisen. 7Wenn die Gemeinde feststellt, dass der Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis zu Unrecht angebracht ist, ist die stimmberechtigte Person zur Abstimmung zuzulassen.
8Wenn eine Person, die wählen will, nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall mit der Gemeinde zu klären, ob vielleicht doch ein Wahlrecht vorliegt und noch ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 von der Gemeinde ausgestellt werden kann.
9Im Übrigen darf eine Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn der Wahlvorstand meint, die Person sei stimmberechtigt.
10Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Stimmberechtigte vor dem Wahltag das Stimmrecht verloren haben (z. B. wegen Wegzugs), dürfen sie nicht zur Abstimmung im Abstimmungsraum zugelassen werden, auch wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. 11Solche Personen haben ihr Stimmrecht verloren; der Wahlvorstand fasst hierüber Beschluss. 12Eine vorherige Rückfrage bei der Gemeinde ist regelmäßig empfehlenswert.
13Die Wahlkabine muss in jedem Fall benutzt werden, selbst bei starkem Wählerandrang. 14Eine Person, die zurückgewiesen wurde, weil sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, erhält einen neuen Stimmzettel zur erneuten Abstimmung in der Wahlkabine.