Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
57.
Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
1Der Stimmabgabevermerk darf erst angebracht werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe abschließend festgestellt ist. 2Erst danach dürfen die Stimmzettel in die Wahlurnen gelegt werden.