Inhalt
53.
Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
1Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten um 7.30 Uhr im Abstimmungsraum anwesend sein. 2Erscheinen bis zum Beginn der Abstimmung nicht wenigstens drei Mitglieder, darunter die Vorsteherin oder der Vorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertretung (vgl. § 6 Abs. 2), ergänzt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Wahlvorstand aus anwesenden oder herbeigerufenen Wahlberechtigten. 3In der Wahlniederschrift ist die tatsächliche Zusammensetzung festzuhalten. 4Es ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Beisitzer des Wahlvorstands bei der Eröffnung der Wahlhandlung anwesend sind, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherstellt, dass die später erscheinenden Beisitzer vor Beginn ihrer Tätigkeit die Hinweise zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit erhalten.