Inhalt
58.
Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
1Bei abstimmenden Personen mit Wahlschein ist stets die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. 2Es genügt auch hier jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der abstimmenden Person einwandfrei nachweisen lässt. 3Stimmabgabevermerke sind auf dem Wahlschein anzubringen.
4Ist ein Wahlschein laut Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, ist darauf zu achten, dass die Person nur insoweit zur Wahl zugelassen wird, als der Wahlschein noch gültig ist.