Inhalt
56.
Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung (§ 62)
1Abgesehen von Fällen der Abstimmungshilfe für stimmberechtigte Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, darf die Schutzvorrichtung auch nicht von Ehegatten gemeinsam benutzt werden. 2Allein die Behauptung, sich nicht auszukennen, berechtigt noch nicht dazu, fremde Abstimmungshilfe in Anspruch zu nehmen.
3Eine blinde oder sehbehinderte Person kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen (vgl. § 62 Abs. 4). 4Siehe dazu bereits Nr. 34.