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59a.
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)
1Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, könnte das Wahlergebnis dort Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner erlauben. 2Um auch in diesen Fällen das Wahlgeheimnis zu wahren, sind die dort abgegebenen Stimmen nicht eigens auszuzählen, sondern nur zusammen mit in einem anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen. 3Mit welchem anderen Stimmbezirk dies zusammen geschehen soll, entscheidet die Gemeinde und bestimmt den Wahlvorstand, der die Stimmen zusammen auswertet und ein gemeinsames Ergebnis feststellt. 4Gibt es nur einen Stimmbezirk, kann dies auch der Briefwahlvorstand sein.