Inhalt
54.
Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
1Die Möglichkeit, sich bereits bei der Aushändigung der Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung vorlegen zu lassen, soll verhindern, dass Stimmberechtigte insbesondere in Gebäuden, in denen mehrere Abstimmungsräume untergebracht sind, den falschen Abstimmungsraum aufsuchen und dort wählen, dann aber zurückgewiesen werden müssten. 2Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen kann dadurch außerdem verhindert werden, dass Wählerinnen und Wähler Stimmzettel für Wahlen oder Abstimmungen erhalten, für die sie nicht stimmberechtigt sind.
3Die Wahlbenachrichtigung wird nicht einbehalten.
4In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2). 5Hat eine abstimmende Person für den Wahlvorstand erkennbar hiergegen verstoßen, ist sie zurückzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 6). 6Auf Verlangen ist ihr allerdings ein neuer Stimmzettel auszuhändigen (vgl. § 61 Abs. 3).