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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
59.
Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)
1Soll eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung erfolgen (vgl. Art. 15 Abs. 3), muss sich der Wahlvorstand vorher mit der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abstimmen.
2Alle nicht benutzten Stimmzettel sind bei Schluss der Abstimmung zu verpacken sowie mit der Aufschrift „Unbenutzte Stimmzettel“ zu versehen.