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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
52.
Zusammenschaltung von VS-IT

52.1

1Vor der Zusammenschaltung von VS-IT mit anderer VS-IT ist zu prüfen, ob und inwieweit Informationen zwischen diesen Systemen unter Berücksichtigung
a)
des jeweiligen Schutzniveaus und
b)
des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“
ausgetauscht werden dürfen. 2In Abhängigkeit zum Ergebnis der Prüfung sind IT-Sicherheitsfunktionen nach Nr. 46 zum Schutz der Systemübergänge zu implementieren.

52.2

Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung von VS-IT mit offener IT oder VS-IT eines niedrigeren Geheimhaltungsgrades ist nicht zulässig.